OLG Koblenz - Beschluss vom 26.06.2008
10 U 1327/07
Normen:
ZPO § 91a ; ZPO § 97 ; ZPO § 278 Abs. 6 Satz 2 ; BGB § 312 Abs. 1 ; BGB § 355 Abs. 1 ; BGB § 355 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2009, 87
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 57/06

Kein Widerruf des Kaufvertrages wegen fehlender Belehrung bei Abschluss eines Darlehensvertrages

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 10 U 1327/07

DRsp Nr. 2008/21509

Kein Widerruf des Kaufvertrages wegen fehlender Belehrung bei Abschluss eines Darlehensvertrages

»Kein Widerruf des Kaufvertrags wegen fehlender Belehrung bei Abschluss des Darlehensgeschäfts, wenn der Kaufvertrag bereits vor diesem verbindlich abgeschlossen war und ein verbundenes Geschäft nicht anzunehmen ist.«

Normenkette:

ZPO § 91a ; ZPO § 97 ; ZPO § 278 Abs. 6 Satz 2 ; BGB § 312 Abs. 1 ; BGB § 355 Abs. 1 ; BGB § 355 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erwarb zusammen mit seiner Ehefrau mit notariellem Vertrag vom 10. März 1995 eine Eigentumswohnung in W... zum Kaufpreis von 255.950 DM. Zur Finanzierung nahmen der Kläger und seine Ehefrau bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 13. März 1995 zwei Darlehen über insgesamt 256.000 DM auf. Als Sicherheit wurde eine Grundschuld über denselben Betrag bestellt, in der eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstrekkung sowohl bezüglich des Grundstücks als auch in das gesamte sonstige Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau enthalten ist. Nachdem die Darlehensraten nicht mehr bezahlt wurden, wurde das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet, die Eigentumswohnung letztlich jedoch im freihändigen Verkauf für 155.000 DM veräußert. Die Restforderung aus den Darlehensverträgen belief sich zum 22. März 2005 auf 121.180,51 EUR.