OLG Rostock - Beschluss vom 12.10.2006
8 W 27/06
Normen:
RVG § 15 Abs. 1 ; RVG § 17 Nr. 7d ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 76
OLGReport-Rostock 2007, 159
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 110/05

Kein weiterer Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes bei gerichtlichem Mediationsverfahren

OLG Rostock, Beschluss vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 8 W 27/06

DRsp Nr. 2007/1941

Kein weiterer Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes bei gerichtlichem Mediationsverfahren

Wird im Rahmen eines Zivilverfahrens ein Einigungsversuch durch ein gerichtliches Mediationsverfahren durchgeführt, kann der Rechtsanwalt hierfür keine weiteren Gebühren verlangen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 1 ; RVG § 17 Nr. 7d ; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

In dem vorliegenden Zivilverfahren hat die zuständige Kammer mit Beschluss vom 17.09.2004 das Ruhen des Verfahrens angeordnet und es der Mediationskammer gem. §§ 278 Abs. 1, 5 Satz 1, 362 ZPO analog vorgelegt mit dem Ersuchen, das Mediationsverfahren durchzuführen und einen gegebenenfalls abzuschließenden Vergleich zu protokollieren. Nach erfolglosem Mediationsversuch hat die Mediationskammer die Sache zur Durchführung des streitigen Verfahrens mit Verfügung vom 31.03.2005 an die zuständige Kammer zurückgereicht. Nachdem mit Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichtes Rostock vom 29.07.2005 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreites der Klägerin auferlegt worden sind, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.08.2005, korrigiert am 01.09.2005, beantragt, die Kosten wie folgt festzusetzen:

1. Mediationsverfahren:

1,5 Geschäftsgebühr gem.

Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG 1.029,00 EUR

Auslagenpauschale 20,00 EUR

Gesamt: 1.049,00 EUR

2. Klageverfahren:

10/10 Prozessgebühr gem. §§ 11,

31 Abs. 1 Satz 1 BRAGO 686,00 EUR