OLG Hamm - Beschluss vom 17.07.2000
23 W 95/00
Normen:
BRAGO §§ 121 130 ; RVG § 45 Abs. 1 § 59 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 103 126 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 18
OLGReport-Hamm 2002, 363
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 304/98

kein Wegfall des anwaltlichen Vergütungsanspruchs gegen Staatskasse bei verspäteter Beiordnung und vorheriger Festsetzungsbegehren namens der Partei gegenüber kostenpflichtigem Gegner mit der Folge der Aufrechnung

OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2000 - Aktenzeichen 23 W 95/00

DRsp Nr. 2001/9371

kein Wegfall des anwaltlichen Vergütungsanspruchs gegen Staatskasse bei verspäteter Beiordnung und vorheriger Festsetzungsbegehren namens der Partei gegenüber kostenpflichtigem Gegner mit der Folge der Aufrechnung

»Dem Vergütungsanspruch des später beigeordneten Anwalts gegenüber der Staatskasse steht nicht entgegen, daß der Anwalt - vor der zunächst unterbliebenen Beiordnung - die Fesetzung seiner Gebühren im Namen der Partei betreibt und damit eine Aufrechnung durch den erstattungspflichtigen Gegener auslöst und daß er erst danach - nämlich erst nach verspätet erfolgter Beiordnung - die Vergütung aus der Staatskasse fordert.«

Normenkette:

BRAGO §§ 121 130 ; RVG § 45 Abs. 1 § 59 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 103 126 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg, weil der gesetzliche Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1) gegen den Beteiligten zu 2) nicht durch ein pflichtwidriges und grob fahrlässiges Verhalten des Beteiligten zu 1) untergegangen ist, sondern nach wie vor (einredefrei) besteht.