I.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.
Der Kläger war jedenfalls seit dem Jahre 2003 bei der Beklagten als Lagerarbeiter mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.067,34 EUR beschäftigt. Mit Schreiben vom 20.12.2007, dem Kläger zugegangen am 27.12.2007, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.01.2008. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner am 11.01.2008 bei Gericht eingegangenen Klage, in der er beantragte
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 20.12.2007, ihm zugegangen am 27.12.2007, nicht aufgelöst worden ist.
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