OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.11.2007
5 W 51/07
Normen:
ZPO § 93 ; BGB § 242 ; BGB § 273 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 293/07

Kein sofortiges Anerkenntnis bei vorprozessualer Veranlassung zur Klage

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2007 - Aktenzeichen 5 W 51/07

DRsp Nr. 2007/22217

Kein sofortiges Anerkenntnis bei vorprozessualer Veranlassung zur Klage

Ein sofortige Anerkenntnis ist ausgeschlossen, wenn der Beklagte bereits vorprozessual durch ein Verhalten Veranlassung zur Klage gegeben hat, das aus Sicht des Klägers vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Dabei ist der Kläger vorprozessual nicht gehalten, bei einen Anspruch, gegen den ein Zurückbehaltungsrecht besteht, nur Leistung Zug um Zug zu verlangen, solange der Beklagte sich auf das Zurückbehaltungsrecht nicht berufen hat.

Normenkette:

ZPO § 93 ; BGB § 242 ; BGB § 273 ;

Entscheidungsgründe:

I.