OLG Koblenz - Beschluß vom 03.09.1999
14 W 593/99
Normen:
ZPO § 103 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 519
OLGReport-Koblenz 2000, 200
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 29.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 422/97

Kein Rechtsschutzinteresse für Rechtsmittel nur zum Zwecke der Nachliquidation

OLG Koblenz, Beschluß vom 03.09.1999 - Aktenzeichen 14 W 593/99

DRsp Nr. 2000/31

Kein Rechtsschutzinteresse für Rechtsmittel nur zum Zwecke der Nachliquidation

»Hat eine Partei zunächst ihre Kosten zur Kostenausgleichung nicht angemeldet und holt sie dies nach isolierter Kostenfestsetzung nur für den Gegner im Wege der Erinnerung nach, so fehlt diesem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse (wegen der Möglichkeit der Nachliquidation).«

Normenkette:

ZPO § 103 ;

Gründe:

I.

Nachdem die Beklagten einen nur die Kosten des Berufungsverfahrens betreffenden Festsetzungsantrag eingereicht hatten (Bl. 372 GA), forderte der Rechtspfleger den Prozessbevollmächtigten der Kläger auf, deren Kosten zur Ausgleichung gemäß § 106 ZPO bekanntzugeben. Diese ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 25. Juni 1999 zugestellte gerichtliche Verfügung (Bl. 376 GA) ist unbeantwortet geblieben.

Auch eine vom 12. Juli 1999 datierende Erinnerung des Rechtspflegers an die Beantwortung seiner ersten Verfügung wurde nicht beantwortet (Bl. 376 R d.A.).

Daraufhin hat er durch den nunmehr angefochtenen Beschluss vom 29. Juli 1999 entsprechend der Kostenquote im Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Mai 1999 die erstattungsfähigen Kosten der Beklagten ohne Rücksicht auf die Kosten der Kläger festgesetzt.