I.
Nachdem die Beklagten einen nur die Kosten des Berufungsverfahrens betreffenden Festsetzungsantrag eingereicht hatten (Bl. 372 GA), forderte der Rechtspfleger den Prozessbevollmächtigten der Kläger auf, deren Kosten zur Ausgleichung gemäß § 106 ZPO bekanntzugeben. Diese ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 25. Juni 1999 zugestellte gerichtliche Verfügung (Bl. 376 GA) ist unbeantwortet geblieben.
Auch eine vom 12. Juli 1999 datierende Erinnerung des Rechtspflegers an die Beantwortung seiner ersten Verfügung wurde nicht beantwortet (Bl. 376 R d.A.).
Daraufhin hat er durch den nunmehr angefochtenen Beschluss vom 29. Juli 1999 entsprechend der Kostenquote im Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Mai 1999 die erstattungsfähigen Kosten der Beklagten ohne Rücksicht auf die Kosten der Kläger festgesetzt.
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