OLG Köln - Beschluss vom 30.11.2007
17 W 160/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2008, 538
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 350/05

Kein notwendiger Anwaltswechsel bei Erteilung gesonderter Prozessvollmacht an den zum Abwickler bestimmten Rechtsanwalt

OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2007 - Aktenzeichen 17 W 160/07

DRsp Nr. 2008/6241

Kein notwendiger Anwaltswechsel bei Erteilung gesonderter Prozessvollmacht an den zum Abwickler bestimmten Rechtsanwalt

»Erteilt der Mandant dem zum Abwickler bestimmten Rechtsanwalt gesonderte Prozessvollmacht, so liegt kein notwendiger Anwaltswechsel vor.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger wurde zunächst anwaltlich von Rechtsanwalt K in G vertreten. Dieser schied Anfang 2007 aus Gesundheitsgründen aus der Anwaltschaft aus. Von der Rechtsanwaltskammer G wurde Rechtsanwalt Dr. X S in G gemäß § 55 BRAO zum Abwickler der Kanzlei K bestimmt. Im Termin vom 22. März 2007 bestellte sich Rechtsanwalt Dr. S als neuer Prozessbevollmächtigter des Klägers und überreichte entsprechende Prozessvollmacht zu den Akten. Der Kläger war mit seiner Klage überwiegend erfolgreich.