OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.11.2007
I-24 W 93/07
Normen:
ZPO § 104 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 152
MDR 2008, 652
OLGReport-Düsseldorf 2008, 229
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 329/04

Kein Mehrwertsteueranfall bei Selbstvertretung des Rechtsanwalts im Regressprozess früherer Mandanten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2007 - Aktenzeichen I-24 W 93/07

DRsp Nr. 2007/22415

Kein Mehrwertsteueranfall bei Selbstvertretung des Rechtsanwalts im Regressprozess früherer Mandanten

»Vertritt sich ein Rechtsanwalt im Regressprozess des früheren Mandanten selbst, so fällt keine Mehrwertsteuer an.«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 2 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 26. Oktober 2007 in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin dem Beklagten die Festsetzung der Mehrwertsteuer verweigert.