Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 26. Oktober 2007 in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin dem Beklagten die Festsetzung der Mehrwertsteuer verweigert.
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