I.
Die Beschwerdeführer begehren mit ihrer Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Erhöhung der Geschäftsgebühr ihrer Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, den Ansatz einer Beweisgebühr und die Berücksichtigung von Auslagen für ein privat eingeholtes Rechtsgutachten. Hinsichtlich der Anwaltsgebühren wird die Erinnerung auch von den beiden Rechtsanwälten, die die Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren vertreten haben, im eigenen Namen erhoben.
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