OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.12.2002
6 W 72/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 91a Abs. 2 § 98 § 101 § 269 Abs. 3 § 568 (n.F.) § 574 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2003, 199
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 06.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 93/2002

Kein Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers bei Vergleich der Parteien und gegenseitiger Kostenaufhebung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2002 - Aktenzeichen 6 W 72/02

DRsp Nr. 2003/1219

Kein Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers bei Vergleich der Parteien und gegenseitiger Kostenaufhebung

»Schließen die Parteien einen Vergleich und heben sie die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander auf, hat der Streithelfer keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner der unterstützten Partei.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 91a Abs. 2 § 98 § 101 § 269 Abs. 3 § 568 (n.F.) § 574 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage Zahlung restlichen Kaufpreises von DM 80.035,40 nebst Zinsen u.a. für die Lieferung einer CMC-Steuerung für eine Schneidmaschine. Widerklagend verlangte die Beklagte im Rahmen der Wandelung des gesamten Vertrags Zahlung von DM 69.100,-- nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rücknahme der Steuerung und verkündete der A für die die Anlage letztlich bestimmt gewesen war, den Streit. Diese trat dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei und schloss sich deren Anträgen an.