OLG Koblenz - Beschluß vom 09.08.1999
14 W 500/99
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 97
NJW-RR 2001, 612
OLGReport-Koblenz 2000, 77
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 10.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 HKO 143/98

Kein Korrespondenzanwalt Sitz der GmbH in Deutschland Geschäftsführer ein Italiener

OLG Koblenz, Beschluß vom 09.08.1999 - Aktenzeichen 14 W 500/99

DRsp Nr. 1999/10929

Kein Korrespondenzanwalt Sitz der GmbH in Deutschland Geschäftsführer ein Italiener

»Eine GmbH mit Sitz in Berlin und Geschäftstätigkeit in Deutschland, deren Gesellschafter und Geschäftsführer italienische Staatsangehörige ohne deutsche Sprachkenntnisse sind, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Korrespondenzanwaltes. Wer am deutschen Handelsverkehr teilnimmt, muss gegebenenfalls deutschsprechende Mitarbeiter beschäftigen, die informieren können.«

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin der Klägerin u.a. Korrespondenzanwaltskosten in Höhe von 8.065 DM zuerkannt, weil ihre Geschäftsführer der deutschen Sprache nicht mächtig seien und die italienisch sprachigen Verkehrsanwälte die Prozeßbevollmächtigten unterrichtet hätten. Dies erachtet der Senat nicht als zutreffend.

Die Klägerin ist eine inländische juristische Person (eine GmbH mit Sitz in Berlin). Sie hat mit der Beklagten auf der Grundlage deutschen Rechts kontrahiert.