Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin der Klägerin u.a. Korrespondenzanwaltskosten in Höhe von 8.065 DM zuerkannt, weil ihre Geschäftsführer der deutschen Sprache nicht mächtig seien und die italienisch sprachigen Verkehrsanwälte die Prozeßbevollmächtigten unterrichtet hätten. Dies erachtet der Senat nicht als zutreffend.
Die Klägerin ist eine inländische juristische Person (eine GmbH mit Sitz in Berlin). Sie hat mit der Beklagten auf der Grundlage deutschen Rechts kontrahiert.
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