OLG Hamburg - Beschluß vom 09.07.1998
1 Ws 133/98
Normen:
BRAGO § 97 Abs. 1 Satz 3 § 102 ;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 585
Vorinstanzen:
LG Hamburg - Beschluß vom 01.03.1998 - 623 Ks 8/97 74 Js 4726/96,

Kein Haft-Zuschlag für Nebenklagevertreter bei in Haft befindlichem Angeklagten

OLG Hamburg, Beschluß vom 09.07.1998 - Aktenzeichen 1 Ws 133/98

DRsp Nr. 2004/9532

Kein "Haft"-Zuschlag für Nebenklagevertreter bei in Haft befindlichem Angeklagten

»Der Nebenklägervertreter kann nach §§ 102, 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO erhöhte Gebühren nicht deshalb beanspruchen, weil sich der Beschuldigte in Haft befindet.«

Normenkette:

BRAGO § 97 Abs. 1 Satz 3 § 102 ;

Gründe:

Die nach §§ 98 Abs. 3 BRAGO, 304 ff. StPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Der der Nebenklägerin beigeordnete Rechtsanwalt hat, nachdem die Kosten seiner Tätigkeit gemäß §§ 102, 97 Abs. 1 BRAGO antragsgemäß in der vierfachen Höhe der Mindestgebühr festgesetzt worden waren, mit seinem Antrag vom 12. Januar 1998 die Festsetzung der Differenz zur fünffachen Erhöhung der Mindestgebühren gemäß §§ 102, 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO für seine Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren und am ersten Hauptverhandlungstag in Höhe von 293,25 DM incl. 15 % MWSt begehrt, da sich der Beschuldigte in Haft befand. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle lehnte den Antrag mit Beschluß vom 28. Januar 1998 ab. Die dagegen gerichtete Erinnerung wies die Vorsitzende der Großen Strafkammer 23 des Landgerichts Hamburg mit Beschluß vom 1. März 1998 zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Nebenklägerinvertreters.