LAG München - Beschluss vom 20.08.2007
10 Ta 276/07
Normen:
RVG § 19 Abs. 1 Ziff. 11 ; RVG VV Nr. 3309, Nr. 3328; ZPO § 769 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 02.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3015/05

Kein gesonderter Gebührenanspruch für Entscheidung über Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hauptsacheverfahren

LAG München, Beschluss vom 20.08.2007 - Aktenzeichen 10 Ta 276/07

DRsp Nr. 2007/17776

Kein gesonderter Gebührenanspruch für Entscheidung über Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hauptsacheverfahren

»Wird in einer mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren über einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung verhandelt und entschieden, steht der obsiegenden Partei ein Anspruch auf Erstattung einer Gebühr weder nach VV Nr. 3309 noch nach VV Nr. 3328 zu.«

Normenkette:

RVG § 19 Abs. 1 Ziff. 11 ; RVG VV Nr. 3309, Nr. 3328; ZPO § 769 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Erstattung von Kosten für die Entscheidung über einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.

In dem diesem Antrag zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren stritten die Parteien über die Anfechtung eines zwischen ihnen geschlossenen Vergleichs. Mit Schriftsatz vom 19.09.2005 hat dabei der Beklagte eine "einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO " beantragt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 28.09.2005 verhandelten die Parteien über diese Hautsache. Nach Antragstellung und Wiedergabe von Parteierklärungen heißt es im Protokoll zu diesem Termin:

Der Beklagtenvertreter besteht, auf Rückfrage des Vorsitzenden, neben der Hauptsache auch über die einstweilige Verfügung zu entscheiden.