Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig da dieser beschwert ist und die Beschwerdefrist nicht abgelaufen war, weil es an einer Rechtsmittelbelehrung bei der Verkündung des Steitwertbeschlusses ausweislich des Protokolls vom 14.12.2004 mangelte. Der Kläger ist im Gegensatz zur Rechtsschutzversicherung die nicht am Verfahren beteiligt ist, oder seinen Prozessbevollmächtigten die an einer Herabsetzung des Streitwertes kein berechtigtes Interesse haben, durch die zu hohe Streitwertfestsetzung beschwert.
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