OLG Hamm - Beschluß vom 04.11.1991
2 Ws 264/91
Normen:
BRAGO § 97 Abs. 2 § 126 Abs. 1 Satz 1 ; RVG § 46 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; StPO § 146 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 05.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Js 241/77

Kein Auslagenerstattungsanspruch bei Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung

OLG Hamm, Beschluß vom 04.11.1991 - Aktenzeichen 2 Ws 264/91

DRsp Nr. 2004/9534

Kein Auslagenerstattungsanspruch bei Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung

»Gemäß § 97 Abs. 2 BRAGO iVm BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 1 werden Reisekosten eines beigeordneten Rechtsanwalts nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten nicht erforderlich waren. Dies kommt dann zum Zuge, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalt gem. § 146 StPO verboten war.«

Normenkette:

BRAGO § 97 Abs. 2 § 126 Abs. 1 Satz 1 ; RVG § 46 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; StPO § 146 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Der der Beschuldigten zu 2. beigeordnete Rechtsanwalt kann die Erstattung der Kosten, die durch Reisen des Rechtsanwalts W. entstanden sind, nicht verlangen.