OLG Saarbrücken - Urteil vom 12.09.2007
1 U 676/06
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 611 ; BGB § 675 ; RVG § 10 ; BRAO § 43 ; BRAO § 49b Abs. 5 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 30
NJW-RR 2008, 509
OLGReport-Saarbrücken 2008, 79
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 06.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 422/05

Kein anwaltlicher Honoraranspruch bei unterlassenem Hinweis auf die exorbitante Höhe des Honorars

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.09.2007 - Aktenzeichen 1 U 676/06

DRsp Nr. 2007/22719

Kein anwaltlicher Honoraranspruch bei unterlassenem Hinweis auf die exorbitante Höhe des Honorars

»1. Allein das Vorhandensein einer Vollmacht belegt nicht mit hinreichender Sicherheit das Bestehen eines Mandatsverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber. Auch wenn eine Vollmachtserteilung regelmäßig ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses darstellen kann, begründet eine Vollmachtsurkunde nicht das eigentliche Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, sondern dient zum Nachweis der Vertretungsmacht gegenüber Dritten, betrifft vielmehr das Außenverhältnis. 2. Gemäß § 49b Abs. 5 BRAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Daneben kann aus besonderen Umständen des Einzelfalles sich nach Treu und Glauben eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung, zumindest über die Größenordnung der zu erwartenden Gebühren zu belehren.