OLG Hamm - Beschluss vom 31.05.2002
23 W 136/02
Normen:
BRAGO § 123 § 130 ; ZPO § 104 § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. b § 126 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2003, 16
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 08.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 117/01

Kein Anspruchsübergang nach § 130 BRAGO auf die Staatskasse hinsichtlich einer nach § 123 BRAGO ausgezahlten Vergleichsgebühr, wenn die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben worden sind

OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2002 - Aktenzeichen 23 W 136/02

DRsp Nr. 2002/13965

Kein Anspruchsübergang nach § 130 BRAGO auf die Staatskasse hinsichtlich einer nach § 123 BRAGO ausgezahlten Vergleichsgebühr, wenn die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben worden sind

»1. Auch eine in "Ich"-Form durch den Verfahrensbevollmächtigten eingelegte sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO ist im Zweifel dahin auszulegen, dass das Rechtsmittel im Namen der Partei betrieben werden soll. 2. Steht dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt für eine Vergleichsgebühr kein Beitreibungsrecht gegen den Gegner nach § 126 ZPO zu, weil die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben worden sind, findet insoweit durch die Auszahlung der Vergleichsgebühr nach § 123 BRAGO auch kein Übergang auf die Staatskasse nach § 130 BRAGO statt.«

Normenkette:

BRAGO § 123 § 130 ; ZPO § 104 § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. b § 126 ;

Gründe:

Die nach teilweiser Rücknahme noch anhängige Beschwerde ist zulässig und begründet.

1.