LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.09.2004
10 Ta 191/04
Normen:
BRAGO § 123 ; ZPO § 121 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3411/03

Kein Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse bei Erledigung der Sache vor Beiordnung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.09.2004 - Aktenzeichen 10 Ta 191/04

DRsp Nr. 2005/2913

Kein Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse bei Erledigung der Sache vor Beiordnung

Ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse kann nur durch solche Handlungen begründet werden, die nach Wirksamwerden der Beiordnung vorgenommen werden; war hingegen der Auftrag des Rechtsanwalts zum Zeitpunkt seiner Beiordnung (durch Abschluss eines Prozessvergleichs in einem Parallelverfahren) bereits erledigt, entsteht kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.

Normenkette:

BRAGO § 123 ; ZPO § 121 ;

Gründe:

Die nach §§ 61 Abs. 1 RVG, 128 Abs. 4 BRAGO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag der Beschwerdeführer auf Festsetzung einer ihnen aus der Landeskasse nach § 123 BRAGO zu zahlenden Vergütung zurückgewiesen.