Die nach §§ 61 Abs. 1 RVG, 128 Abs. 4 BRAGO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag der Beschwerdeführer auf Festsetzung einer ihnen aus der Landeskasse nach § 123 BRAGO zu zahlenden Vergütung zurückgewiesen.
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