OLG Celle - Beschluss vom 04.10.2013
2 W 217/13
Normen:
RVG 45; RVG §§ 45 ff.; RVG § 55; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
MDR 2013, 1434
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 02.09.2013

Kein Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse auf Erstattung der Umsatzsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung der Partei

OLG Celle, Beschluss vom 04.10.2013 - Aktenzeichen 2 W 217/13

DRsp Nr. 2013/22275

Kein Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse auf Erstattung der Umsatzsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung der Partei

Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 45 ff. RVG kein Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung der Umsatzsteuer zu, sofern die von ihm vertretene Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 4. September 2013 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 2. September 2013 aufgehoben und der Antrag auf Festsetzung weiterer 82,46 € zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 82,46 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG 45; RVG §§ 45 ff.; RVG § 55; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 4. September 2013 gegen den ihr am 4. September 2013 zugestellten Beschluss vom 2. September 2013 ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

Zwar ist der Beschwerdewert von 200,00 € gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 nicht erreicht. Das Landgericht hat aber in dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde gemäß §§ Abs. Satz 1, Abs. Satz 2 zugelassen. An diese Beschwerdezulassung ist der Senat gemäß § Abs. Satz 4 gebunden.