Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 4. September 2013 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 2. September 2013 aufgehoben und der Antrag auf Festsetzung weiterer 82,46 € zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 82,46 € festgesetzt.
I.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 4. September 2013 gegen den ihr am 4. September 2013 zugestellten Beschluss vom 2. September 2013 ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
Zwar ist der Beschwerdewert von 200,00 € gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 nicht erreicht. Das Landgericht hat aber in dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde gemäß §§ Abs. Satz 1, Abs. Satz 2 zugelassen. An diese Beschwerdezulassung ist der Senat gemäß § Abs. Satz 4 gebunden.
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