OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.09.2014
III-1 Ws 236/14
Normen:
RVG § 46; RVG § 55; VV RVG Nr. 7000; BGB § 670; StPO § 147;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 KLs 5/13

Kein Anspruch auf vollständigen Ausdruck einer elektronischen Akte durch den Verteidiger aufgrund des Waffengleichheitsprinzips

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2014 - Aktenzeichen III-1 Ws 236/14

DRsp Nr. 2014/15273

Kein Anspruch auf vollständigen Ausdruck einer elektronischen Akte durch den Verteidiger aufgrund des Waffengleichheitsprinzips

Werden dem Verteidiger die gesamten Akten in elektronischer Form dauerhaft zur Verfügung gestellt, so ist es ihm zuzumuten, den Akteninhalt zuerst elektronisch zu sichten und anschließend auszuwählen, welche Dokumente er in ausgedruckter Form benötigt. Der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet nicht den vollständigen Ausdruck des gesamten Akteninhalts. Die Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Komplettausdruck einer elektronischen Akte erforderlich sei, ist eine im Festsetzungsverfahren bindende Entscheidung, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 46; RVG § 55; VV RVG Nr. 7000; BGB § 670; StPO § 147;

Gründe

I.