OLG Rostock - Beschluss vom 29.09.2014
20 Ws 266/14
Normen:
RVG § 47 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 7000; RVG § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Rostock - 412 Js 6550/13 - 13 KLs 90/13 (6) - 27.08.2014,

Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten des vollständigen Ausdrucks einer elektronischen Akte durch den Verteidiger

OLG Rostock, Beschluss vom 29.09.2014 - Aktenzeichen 20 Ws 266/14

DRsp Nr. 2014/14870

Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten des vollständigen Ausdrucks einer elektronischen Akte durch den Verteidiger

Wird dem Verteidiger der komplette Akteninhalt in digitaler Form dauerhaft zur Verfügung gestellt, so ist es ihm zuzumuten, zuerst die Akte elektronisch zu sichten und sodann ggf. einzelne Aktenteile oder Seiten auszudrucken. Er hat in aller Regel aber keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ausdruck der gesamten elektronischen Akte.

1. Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 27.08.2014 wird als unbegründet verworfen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 47 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 7000; RVG § 46 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist Pflichtverteidiger des u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung vor der Staatsschutzkammer des Landgerichts Rostock Angeklagten D. S. Der Umfang der dem Landgericht vorliegenden Akten einschließlich Sonderbände und Sonderhefte beläuft sich auf über 50.000 Blatt. Dem Verteidiger sind nach Anklageerhebung die Akten (nur) in digitalisierter Form als PDF-Dokumente komplett auf einem USB-Speicherstick zur Verfügung gestellt worden ("e-Akte").