KG - Beschluss vom 28.08.2015
1 Ws 31/15
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 254 Js 128/13

Kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Dokumentenpauschale für Ausdruck gescannter GerichtsaktenGrundsatz kostenschonender ProzessführungZumutbarkeit der digitalen Bearbeitung einer AkteDarlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts hinsichtlich der Gebotenheit des Ausdrucks der Akten zur sachgemäßen Bearbeitung

KG, Beschluss vom 28.08.2015 - Aktenzeichen 1 Ws 31/15

DRsp Nr. 2016/1196

Kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Dokumentenpauschale für Ausdruck gescannter Gerichtsakten Grundsatz kostenschonender Prozessführung Zumutbarkeit der digitalen Bearbeitung einer Akte Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts hinsichtlich der Gebotenheit des Ausdrucks der Akten zur sachgemäßen Bearbeitung

Der Ausdruck gescannter Gerichtsakten ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig nach Nr. 7000 Nr. 1 a) VV RVG.

Die Beschwerde des Rechtsanwalts K. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. April 2015 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1 und S. 3;

Gründe: