Die gemäß § 5 GKG a.F. ( die Beschwerde ging vor In-Kraft-Treten des neuen GKG zum 01.07.2004 ein ) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die vom Amtsgericht vertretene Auffassung hat weiter Gültigkeit. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine anderweitige rechtliche Wertung.
Zwar können entstandene Gutachterkosten gemäß § 8 GKG a.F. dann nicht erhoben werden, wenn die entstandenen Kosten auf eine unrichtige Sachbehandlung des Amtsgerichts zurückzuführen sind ( vgl. hierzu zuletzt noch OLG Brandenburg in FamRZ 2004, 1662, im Übrigen herrschende Meinung ). Eine solche unrichtige Sachbehandlung ist vorliegend jedoch nicht zu erkennen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Parteien, auf eine möglichst geringe Kostenbelastung der Parteien hinzuwirken.
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