Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt pp. in Essen wird der Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Krefeld vom 24. September 2015 (
Der Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Krefeld vom 28. Mai 2015 wird dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer zu erstattende Gebühren und Auslagen in Höhe von weiteren 252,28 Euro (in Worten: zweihundertzweiundfünfzig 28/100 Euro) festgesetzt werden.
3.Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet
I.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Mai 2015 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Krefeld die Rechtsanwalt pp als Pflichtverteidiger des Angeklagten zu erstattenden Gebühren und Auslagen für das beim Landgericht durch Urteil vom 30. März 2015 abgeschlossene Verfahren 22 Ks 2115 auf 5.474,06 Euro festgesetzt.
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