OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.11.2015
1 Ws 358/15
Normen:
VV RVG Nr. 4122;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ks 2/15

Kein Abzug einer angemessenen Mittagspause bei der Berechnung des Längenzuschlags für Pflichtverteidiger

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2015 - Aktenzeichen 1 Ws 358/15

DRsp Nr. 2016/236

Kein Abzug einer angemessenen Mittagspause bei der Berechnung des Längenzuschlags für Pflichtverteidiger

Die Zeit einer (angemessenen) Mittagspause ist bei der Ermittlung der für den Längenzuschlag des Pflichtverteidigers maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer nicht in Abzug zu bringen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt pp. in Essen wird der Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Krefeld vom 24. September 2015 (22 Ks 2/15) aufgehoben.

2.

Der Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Krefeld vom 28. Mai 2015 wird dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer zu erstattende Gebühren und Auslagen in Höhe von weiteren 252,28 Euro (in Worten: zweihundertzweiundfünfzig 28/100 Euro) festgesetzt werden.

3.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet

Normenkette:

VV RVG Nr. 4122;

Gründe

I.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Mai 2015 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Krefeld die Rechtsanwalt pp als Pflichtverteidiger des Angeklagten zu erstattenden Gebühren und Auslagen für das beim Landgericht durch Urteil vom 30. März 2015 abgeschlossene Verfahren 22 Ks 2115 auf 5.474,06 Euro festgesetzt.