OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.10.2013
1 Ws 166/12
Normen:
VV RVG Nr. 4114; VV RVG Nr. 4115; VV RVG Nr. 4116; RVG § 56 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 20.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 250 Js 34832/10

Kein Abzug der Dauer der Mittagspause bei der Berechnung des Längenzuschlags für die Pflichtverteidigervergütung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 1 Ws 166/12

DRsp Nr. 2013/22519

Kein Abzug der Dauer der Mittagspause bei der Berechnung des Längenzuschlags für die Pflichtverteidigervergütung

Im Sitzungsprotokoll ausdrücklich als solche bezeichnete oder ersichtlich als solche gewährte Mittagspausen sind bei der Berechnung der für die Gewährung eines Längenzuschlags des Pflichtverteidigers maßgeblichen Dauer der Teilnahme des Pflichtverteidigers an der Hauptverhandlung grundsätzlich und regelmäßig nicht in Abzug zu bringen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des gerichtlich bestellten Verteidigers Rechtsanwalt xxxxxxxx aus Karlsruhe wird der Beschluss des Landgerichts - 3. Große Strafkammer - Karlsruhe vom 20. Juli 2012 (3 KLs 250 Js 34832/10) aufgehoben.

2.

Der Festsetzungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2012 wird dahin abgeändert, dass die Vergütung des Verteidigers auf 1.244.80 € (i.W:. eintausendzweihundertvierundvierzig) festgesetzt wird.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VV RVG Nr. 4114; VV RVG Nr. 4115; VV RVG Nr. 4116; RVG § 56 Abs. 2;

Gründe

I.