BGH - Beschluß vom 24.07.2001
VI ZR 166/00
Normen:
GKG § 8 Abs. 1 ;

Kausalität der unrichtigen Sachbehandlung

BGH, Beschluß vom 24.07.2001 - Aktenzeichen VI ZR 166/00

DRsp Nr. 2001/11924

Kausalität der unrichtigen Sachbehandlung

Die Kosten für das Revisionsverfahren sind nicht gem. § 8 Abs. 1 GKG niederzuschlagen, wenn derselbe Erfolg durch eine Berichtigung des Berufungsurteils gem. § 319 ZPO hätte erreicht werden können.

Normenkette:

GKG § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Im Haftungsprozeß gegen die Beklagten hatte die Klägerin in der ersten Instanz u.a. die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden erstritten. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten, mit der sie sich nur gegen die Zahlungsverpflichtung, nicht aber gegen die Feststellung gewandt hatten, das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert, insgesamt neu gefaßt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Revision hat die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils verfolgt. Die Revision hatte Erfolg, soweit das Berufungsgericht den Feststellungsantrag mit der Neufassung des Urteilstenors abgewiesen hatte, da insoweit kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts von den Beklagten eingelegt worden war. Die Beklagten beantragen, die Kosten des Revisionsverfahrens hinsichtlich des Feststellungsantrages niederzuschlagen.