I.
Die Beschwerdeführerin, eine in das Handelsregister des Amtsgerichts eingetragene Aktiengesellschaft, verfügt über ein Grundkapital von 5.250.000,00 Euro, das in Aktien im Nennwert von je 1 Euro eingeteilt ist. Von den Aktien sind 3.453.175,00 Euro auf den Namen und 1.796.825,00 Euro auf den Inhaber ausgestellt.
Die Hauptversammlung der Beschwerdeführerin vom 20.07.2000 beschloss die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln im Verhältnis 10:1. Da hierbei rechnerisch in beiden Aktiengattungen Bruchteile von Aktien entstanden wären, verzichtete ein Aktionär für jeweils fünf seiner "alten" Namens- und Inhaberaktien auf deren Berücksichtigung bei der Zuteilung der "jungen" Aktien; so ergab sich ein Erhöhungsbetrag von 524.999,00 Euro.
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