OLG Dresden - Beschluss vom 09.02.2001
15 W 129/01
Normen:
AktG § 121 S. 1 § 212 S. 2 ; BGB § 139 ; KostO § 30 ;
Fundstellen:
AG 2001, 532
BB 2001, 1221
DB 2001, 584
NZG 2001, 756
OLGR-Dresden 2001, 452
OLGReport-Dresden 2001, 452
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 55/00

Kapitalerhöhung bei Aktiengesellschaft - Nichtigkeit aufgrund Abweichungen bei verhältnismäßiger Zuweisung neuer Aktien

OLG Dresden, Beschluss vom 09.02.2001 - Aktenzeichen 15 W 129/01

DRsp Nr. 2001/9280

Kapitalerhöhung bei Aktiengesellschaft - Nichtigkeit aufgrund Abweichungen bei verhältnismäßiger Zuweisung neuer Aktien

»Auch geringfügige Abweichungen machen eine Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft, die entgegen § 121 Satz 1 AktG die aus ihr entstehenden neuen Aktien den Aktionären nicht strikt im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zuweist, nichtig (§ 212 Satz 2 AktG).«

Normenkette:

AktG § 121 S. 1 § 212 S. 2 ; BGB § 139 ; KostO § 30 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin, eine in das Handelsregister des Amtsgerichts eingetragene Aktiengesellschaft, verfügt über ein Grundkapital von 5.250.000,00 Euro, das in Aktien im Nennwert von je 1 Euro eingeteilt ist. Von den Aktien sind 3.453.175,00 Euro auf den Namen und 1.796.825,00 Euro auf den Inhaber ausgestellt.

Die Hauptversammlung der Beschwerdeführerin vom 20.07.2000 beschloss die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln im Verhältnis 10:1. Da hierbei rechnerisch in beiden Aktiengattungen Bruchteile von Aktien entstanden wären, verzichtete ein Aktionär für jeweils fünf seiner "alten" Namens- und Inhaberaktien auf deren Berücksichtigung bei der Zuteilung der "jungen" Aktien; so ergab sich ein Erhöhungsbetrag von 524.999,00 Euro.