»Für die Tätigkeit eines juristischen Mitarbeiters, der die Zulassung als Rechtsanwalt (noch) nicht erhalten hat, sind die Voraussetzungen des § 4BRAGO nicht erfüllt. Das führt jedoch nicht dazu, dass kein Vergütungsanspruch besteht. Die Vergütung richtet sich vielmehr nach dem bürgerlichen Recht, was zur Folge hat, dass nach § 612BGB die vereinbarte oder angemessene Vergütung beansprucht werden kann. Es bestehen keine Bedenken bestehen, bei einem Assessor, der ein dem Rechtsanwalt vergleichbarer Volljurist ist, als angemessene Vergütung für seine Tätigkeit einen Betrag anzusetzen, welcher der Gebühr entspricht, die er bekommen hätte, wenn die Voraussetzungen des § 4BRAGO erfüllt wären.«