OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.06.2001
1 WF 110/01
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 613 § 616 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Rüsselsheim, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 326/00

Jugendamtsbericht, Beweisaufnahme; Anhörung, Beweisaufnahme

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.06.2001 - Aktenzeichen 1 WF 110/01

DRsp Nr. 2002/10214

Jugendamtsbericht, Beweisaufnahme; Anhörung, Beweisaufnahme

»1. Hält das Gericht den Scheidungsantrag für unschlüssig und sieht es deshalb von einer Anhörung der Parteien ab, entsteht keine Beweisgebühr. 2. Die Einholung eines Jugendamtsberichts zum Sorgerecht ist keine Beweisaufnahme.«

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 613 § 616 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 11.01.2001 hat das Amtsgericht den Scheidungsantrag abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt. Den Streitwert hat es mit zugleich verkündetem Beschluß auf 14.680,-- DM festgesetzt, davon 12.180,-- DM für die Scheidung, 1.000,-- DM Versorgungsausgleich und 1.500,-- DM für die Folgesache elterliche Sorge.

Der Antragsgegner hat die festzusetzenden Kosten mit 2.315,-- DM angemeldet, zusammengesetzt aus 805,-- DM Prozeßgebühr aus dem vollen Wert und je 735,-- DM Verhandlungs- und Beweisgebühr aus dem Wert für Scheidung und Sorgerecht.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht -Rechtspflegerin- die Kosten mit 1.580,-- DM nebst Zinsen festgesetzt und die Absetzung von 735,- DM damit begründet, daß eine Beweisgebühr ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23.11.2000 nicht stattgefunden habe.