Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 11.01.2001 hat das Amtsgericht den Scheidungsantrag abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt. Den Streitwert hat es mit zugleich verkündetem Beschluß auf 14.680,-- DM festgesetzt, davon 12.180,-- DM für die Scheidung, 1.000,-- DM Versorgungsausgleich und 1.500,-- DM für die Folgesache elterliche Sorge.
Der Antragsgegner hat die festzusetzenden Kosten mit 2.315,-- DM angemeldet, zusammengesetzt aus 805,-- DM Prozeßgebühr aus dem vollen Wert und je 735,-- DM Verhandlungs- und Beweisgebühr aus dem Wert für Scheidung und Sorgerecht.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht -Rechtspflegerin- die Kosten mit 1.580,-- DM nebst Zinsen festgesetzt und die Absetzung von 735,- DM damit begründet, daß eine Beweisgebühr ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23.11.2000 nicht stattgefunden habe.
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