Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat und nicht der Berichterstatter, weil die Entscheidung der ersten Instanz durch die Berichterstatterin nach § 87a
Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an Stelle der Kammer und nicht aufgrund erfolgter Einzelrichterübertragung ergangen ist. Eine Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters des Beschwerdegerichts gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) besteht daher nicht.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|