OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.01.2011
13 E 10/11
Normen:
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4; VwGO § 87a Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Jahresgewinn als Grundlage der Streitwertfestsetzung in arzneimittelrechtlichen Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2011 - Aktenzeichen 13 E 10/11

DRsp Nr. 2011/3086

Jahresgewinn als Grundlage der Streitwertfestsetzung in arzneimittelrechtlichen Verfahren

Für die Bemessung des Streitwerts im arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren ist die pauschale Orientierung am Jahresgewinn, der mit einem Arzneimittel erzielt worden ist, regelmäßig nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4; VwGO § 87a Abs. 3; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat und nicht der Berichterstatter, weil die Entscheidung der ersten Instanz durch die Berichterstatterin nach § 87a

Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an Stelle der Kammer und nicht aufgrund erfolgter Einzelrichterübertragung ergangen ist. Eine Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters des Beschwerdegerichts gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) besteht daher nicht.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.