LG Aachen, vom 28.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 OH 20/00
Isolierte Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren
OLG Köln, Beschluß vom 23.05.2001 - Aktenzeichen 3 W 27/01
DRsp Nr. 2001/11616
Isolierte Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren
1. Gemäß § 269 Abs. 3ZPO ist im selbständigen Beweisverfahren dann eine isolierte Kostengrundentscheidung auf Antrag des Antragsgegners durch das Gericht zu treffen, wenn sich aus einer planwidrigen Regnungslücke der §§ 485 ff. ZPO ergibt, dass nach Antragsrücknahme oder sonstiger Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens sich entweder ein Hauptsacheverfahren nicht mehr anschließt und eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2ZPO nicht mehr möglich ist oder wenn sich zwar ein Hauptsacheverfahren noch anschließt bzw. anschließen kann, aber aufgrund frühzeitiger Rücknahme des Antrages auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens feststeht, dass eine Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren nicht durchgeführt wird und somit ein im Hauptsacheprozess verwertbares Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens nicht vorliegen kann.2. In letzterem Fall sind nämlich die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nicht Kosten des Hauptsacheverfahrens, da von einer Identität des Streitgegenstandes zwischen selbständigem Beweisverfahren und Hauptprozess nicht auszugehen ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" abrufen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.