OLG Köln - Beschluß vom 23.05.2001
3 W 27/01
Normen:
BRAGO § 37 Nr. 3 ; ZPO § 269a Abs. 3 (analog), § 449a Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 355
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 28.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 OH 20/00

Isolierte Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 23.05.2001 - Aktenzeichen 3 W 27/01

DRsp Nr. 2001/11616

Isolierte Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

1. Gemäß § 269 Abs. 3 ZPO ist im selbständigen Beweisverfahren dann eine isolierte Kostengrundentscheidung auf Antrag des Antragsgegners durch das Gericht zu treffen, wenn sich aus einer planwidrigen Regnungslücke der §§ 485 ff. ZPO ergibt, dass nach Antragsrücknahme oder sonstiger Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens sich entweder ein Hauptsacheverfahren nicht mehr anschließt und eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO nicht mehr möglich ist oder wenn sich zwar ein Hauptsacheverfahren noch anschließt bzw. anschließen kann, aber aufgrund frühzeitiger Rücknahme des Antrages auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens feststeht, dass eine Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren nicht durchgeführt wird und somit ein im Hauptsacheprozess verwertbares Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens nicht vorliegen kann.2. In letzterem Fall sind nämlich die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nicht Kosten des Hauptsacheverfahrens, da von einer Identität des Streitgegenstandes zwischen selbständigem Beweisverfahren und Hauptprozess nicht auszugehen ist.