KG - Beschluss vom 25.06.2001
5 Ws 296/01 Vollz
Normen:
GKG (2004) § 52 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 § 60 ; StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 ; StVollzG § 121 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2002, 62
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.05.2001

Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache - Streitwert in Strafvollzugssachen

KG, Beschluss vom 25.06.2001 - Aktenzeichen 5 Ws 296/01 Vollz

DRsp Nr. 2004/6895

Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache - Streitwert in Strafvollzugssachen

1. Es wird daran festgehalten, dass die sofortige Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nach Erledigung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache zulässig ist. 2. Aus Gründen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG darf die Bemessung des Streitwerts nicht dazu führen, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist. Angesichts der geringen Leistungsfähigkeit der meisten Strafgefangenen ist deshalb der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen.

Normenkette:

GKG (2004) § 52 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 § 60 ; StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 ; StVollzG § 121 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe: