Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache - Streitwert in Strafvollzugssachen
KG, Beschluss vom 25.06.2001 - Aktenzeichen 5 Ws 296/01 Vollz
DRsp Nr. 2004/6895
Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache - Streitwert in Strafvollzugssachen
1. Es wird daran festgehalten, dass die sofortige Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nach Erledigung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache zulässig ist.2. Aus Gründen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4GG darf die Bemessung des Streitwerts nicht dazu führen, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist. Angesichts der geringen Leistungsfähigkeit der meisten Strafgefangenen ist deshalb der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen.