OLG Köln, Beschluß vom 13.06.2000 - Aktenzeichen 2 W 86/00
DRsp Nr. 2001/781
Insolvenzrecht; Rechtsmittel gegen Postsperre
1. Die Beschwerde gegen die Anordnung einer Postsperre nach § 99InsO kann nicht auf Einwendungen gegen den Eröffnungsbeschluß gestützt werden. Diese Einwendungen können vielmehr nur mit einem Rechtsmittel gegen den Eröffnungsbeschluß selbst geltend gemacht werden.2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Beschwerde gegen die Anordnung einer Postsperre richtet sich nicht nach § 38GKG oder nach § 77 Abs. 1BRAGO, sondern ist nach den §§ 3ZPO, 35GKG zu schätzen.