Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§
Die Beklagte kann dem Klagebegehren insgesamt ihr insolvenzfest erworbenes AGB-Pfandrecht entgegenhalten. Der Erwerb dieses Pfandrechts scheitert nicht an §§ 399, 1274 Abs. 2 BGB. Selbst wenn der Schuldner hinsichtlich der Verwendung der Gelder, die auf die bei der Beklagten geführten Konten einbezahlt wurden, einer Zweckbindung unterlegen und die Beklagte dies gewußt haben sollte, war diese Zweckbindung noch nicht ohne weiteres Gegenstand des zwischen Schuldner und Beklagter vereinbarten Girovertrages. Die Forderung aus dem Girovertrag, die der Beklagten verpfändet worden ist, war dann nicht zweckgebunden.
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