Inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Handelsunternehmens, das mit einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar ist
BayObLG, Beschluß vom 21.10.1985 - Aktenzeichen BReg 3 Z 48/85
DRsp Nr. 1998/13831
Inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Handelsunternehmens, das mit einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar ist
»1. Die eingetragene inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Handelsunternehmens, das mit einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar ist, wird registerrechtlich wie eine deutsche Aktiengesellschaft behandelt.2. Der Geschäftswert für Anmeldungen und Registereintragungen, die für eine solche Zweigniederlassung vorgenommen werden, ist daher grundsätzlich nicht nach § 26 Abs. 8KostO, sondern nach § 26 Abs. 1 bis 5 KostO zu ermitteln.3. Wird eine Kapitalerhöhung angemeldet und eingetragen so ist für den Geschäftswert der anteilige Wert der Zweigniederlassung am ausländischen Hauptunternehmen maßgebend.«