Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Krefeld – Rechtspfleger – vom 11.09.2009 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die am 23.09.2009 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 194 GA) gegen den am 21.09.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.09.2009 (Bl. 190f GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten gegen die Festsetzung der von dem Kläger im Wege der Verrechnung mit dem Vorschuss gezahlten Gerichtskosten iHv EUR 278,-.
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