OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.01.2010
I-10 W 124/09
Normen:
GKG § 31 Abs. 3 S. 1; ZPO § 104; ZPO § 123;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 11.09.2009

Inanspruchnahme einer Prozesspartei als Zweitschuldner bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Gegner und Kostenaufhebung durch Vergleich

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen I-10 W 124/09

DRsp Nr. 2010/10401

Inanspruchnahme einer Prozesspartei als Zweitschuldner bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Gegner und Kostenaufhebung durch Vergleich

Sind die Kosten des Rechtsstreits durch Vergleich gegeneinander aufgehoben, ist der Gegner der bedürftigen Partei nicht durch § 31 Abs. 3 S. 1 GKG vor einer Inanspruchnahme durch die Gerichtskasse geschützt; den von ihm als Zweitschuldner gezahlten Gerichtskostenanteil kann er gegen den bedürftigen Prozessgegner festsetzen lassen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Krefeld – Rechtspfleger – vom 11.09.2009 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 31 Abs. 3 S. 1; ZPO § 104; ZPO § 123;

Gründe

Die am 23.09.2009 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 194 GA) gegen den am 21.09.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.09.2009 (Bl. 190f GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten gegen die Festsetzung der von dem Kläger im Wege der Verrechnung mit dem Vorschuss gezahlten Gerichtskosten iHv EUR 278,-.