KG - Beschluss vom 10.06.2003
1 W 55/03
Normen:
GKG § 58 Abs. 2 Satz 1 ; KostVfg § 33 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 327
MDR 2003, 1319
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AR 107/02
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 820/00

Inanspruchnahme des Zweitschuldners für Gerichtskosten; Prüfungspflicht des Kostenbeamten

KG, Beschluss vom 10.06.2003 - Aktenzeichen 1 W 55/03

DRsp Nr. 2003/14131

Inanspruchnahme des Zweitschuldners für Gerichtskosten; Prüfungspflicht des Kostenbeamten

»Der Kostenbeamte ist aufgrund der Mitteilung der Justizkasse, dass eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint, ohne vorherige Überprüfung der von der Justizkasse unternommenen Maßnahmen befugt, die Gerichtskosten gegen den Zweitschuldner anzusetzen, sofern ihm keine der Annahme der Aussichtslosigkeit entgegenstehenden Tatsachen aus den Gerichtsakten oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind.«

Normenkette:

GKG § 58 Abs. 2 Satz 1 ; KostVfg § 33 ;

Entscheidungsgründe: