BGH, Beschluß vom 11.06.1997 - Aktenzeichen XII ZR 254/94
DRsp Nr. 1997/5233
Inanspruchnahme des Prozeßgegners
»Der Geltendmachung des gemäß § 130 Abs. 1BRAGO auf die Bundes- oder Landeskasse übergegangenen Anspruchs aus § 126 Abs. 1ZPO gegen den erstattungspflichtigen Prozeßgegner steht nicht entgegen, daß diesem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist.«