Die Erinnerungsführerin haftet als alleinige Vorerbin ihres Ehemannes ############ für die Kostenschuld, welche der Kläger als Testamentsvollstrecker über den Nachlass ############# als Berufungskläger vor dem Oberlandesgericht für diesen Nachlass eingegangen ist, kraft Gesetzes (§ 54 Nr. 3 GKG, § 2206 Abs. 1 Satz 1 BGB - vgl. auch: Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 54 GKG Rn. 21).
Dabei kommt es weder darauf an, ob das Berufungsverfahren zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich war, noch, ob die Staatskasse, falls dieses nicht der Fall war, es gleichwohl ohne Fahrlässigkeit annehmen durfte (dazu: Palandt-Edenhofer, BGB, 61. Aufl., § 2206 Rn. 1).
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