OLG Saarbrücken - Beschluss vom 24.03.2005
2 W 65/05
Normen:
ZPO § 96 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 236/02

Im selbstständigen Beweisverfahren entstandene gerichtlichen Kosten als Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.03.2005 - Aktenzeichen 2 W 65/05

DRsp Nr. 2005/11063

Im selbstständigen Beweisverfahren entstandene gerichtlichen Kosten als Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens

»Die im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen gerichtlichen Kosten stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens wie des Hauptprozesses identisch sind.«

Normenkette:

ZPO § 96 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.