OLG Naumburg - Beschluss vom 27.11.2002 11 W 117/02
Normen:
GKG § 19 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 91 Abs. 1 S. 1 § 91 Abs. 2 S. 1 § 100 Abs. 1 § 100 Abs. 4 § 308 Abs. 1 S. 1 § 319 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2003, 284
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 05.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3132/00
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist auch zu hinterfragen, ob das Führen mehrerer Prozesse an Stelle einer subjektiven Klagehäufung notwendig war
OLG Naumburg, Beschluss vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 11 W 117/02
DRsp Nr. 2003/2894
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist auch zu hinterfragen, ob das Führen mehrerer Prozesse an Stelle einer subjektiven Klagehäufung notwendig war
»Im Kostenfestsetzungsverfahren ist zu prüfen, ob die Inanspruchnahme mehrerer Bürgen in gesonderten Prozessen an Stelle eines auf Grund subjektiver Klagenhäufung gegen alle Bürgen zugleich geführten Rechtsstreits rechtmissbräuchlich erfolgte, so dass nur die Kosten des einen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrens zu erstatten sind.«
Normenkette:
GKG § 19 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 91 Abs. 1 S. 1 § 91 Abs. 2 S. 1 § 100 Abs. 1 § 100 Abs. 4 § 308 Abs. 1 S. 1 § 319 ;
Gründe:
I.
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