OLG Koblenz - Beschluss vom 26.01.2011
2 Ws 19/11
Normen:
JVEG § 8;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 158
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 20.12.2010

Honoraranspruch des Sachverständigen bei vom Gericht ncht verwerteten Gutachten

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 2 Ws 19/11

DRsp Nr. 2011/1689

Honoraranspruch des Sachverständigen bei vom Gericht ncht verwerteten Gutachten

Der Honoraranspruch steht dem Sachverständigen auch dann zu, wenn das Gericht das Gutachten nicht für überzeugend erachtet und deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Demzufolge sind sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Höhe der dem Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung. Ein Entschädigungsanspruch ist ausnahmsweise nur dann zu verneinen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und der Sachverständige darüber hinaus die Unverwertbarkeit verschuldet hat.

Auf die Beschwerde der Sachverständigen X. wird der Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 20. Dezember 2010 aufgehoben.

Die Vergütung der Sachverständigen wird auf 31.922,86 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 8;

Gründe: