Auf die Beschwerde der Sachverständigen X. wird der Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 20. Dezember 2010 aufgehoben.
Die Vergütung der Sachverständigen wird auf 31.922,86 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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