Das Rechtsmittel der Beklagten, mit welchem sie ihre Verurteilung zur Honorarzahlung (13.801,28 EUR nebst gesetzlichen Verzugszinsen) bekämpft, hat überwiegend Erfolg. Sie schuldet dem klagenden Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Teilzahlung (5.000 EUR) nur noch ein Resthonorar in Höhe von 2.321,92 EUR.
I. Das dem Kläger gemäß §§ 611, 612 Abs. 2, 675 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), die gemäß § 61 () wegen der Auftragserteilung vor dem 01. Juli 2004 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden ist, zustehende Honorar errechnet sich wie folgt:
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