Der Beschwerdeführer war Sachverständiger im Strafverfahren. Er hatte die Festsetzung seiner Vergütung samt der ihm entstandenen Auslagen in Höhe von 108,58 beantragt. Von der zuständigen Kostenbeamtin wurden daraufhin an Auslagen nur 106,84 EUR zur Auszahlung angewiesen. Die Differenz besteht aus der vom Sachverständigen geforderten Vergütung einschließlich Umsatzsteuer (1,74 EUR) für die Anfertigung von Kopien betreffend das von ihm gefertigte Gutachten für seine Handakten.
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