OLG München - Beschluss vom 28.11.2005
2 Ws 1194/05
Normen:
JVEG § 7 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
wistra 2006, 120

Honorarabgeltung bei Fertigung einer Gutachtenkopie für die Handakten des Sachverständigen

OLG München, Beschluss vom 28.11.2005 - Aktenzeichen 2 Ws 1194/05

DRsp Nr. 2005/20433

Honorarabgeltung bei Fertigung einer Gutachtenkopie für die Handakten des Sachverständigen

»Der mit der eigentlichen Leistung des Sachverständigen verbundene Aufwand für die Fertigung einer Gutachtenkopie, die für die Handakten bestimmt ist, wird mit dem Honorar abgegolten.«

Normenkette:

JVEG § 7 Abs. 2 Satz 3 ;

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war Sachverständiger im Strafverfahren. Er hatte die Festsetzung seiner Vergütung samt der ihm entstandenen Auslagen in Höhe von 108,58 beantragt. Von der zuständigen Kostenbeamtin wurden daraufhin an Auslagen nur 106,84 EUR zur Auszahlung angewiesen. Die Differenz besteht aus der vom Sachverständigen geforderten Vergütung einschließlich Umsatzsteuer (1,74 EUR) für die Anfertigung von Kopien betreffend das von ihm gefertigte Gutachten für seine Handakten.