A.
Die Klägerin macht Honoraransprüche nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geltend für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Ankauf des Hotels "Alte P." in M. und der Beschaffung der dafür erforderlichen Finanzierung.
Auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
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