OVG Niedersachsen - Beschluss vom 03.04.2006
1 LA 260/05
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 7 ; GKG § 52 ; VwGO § 91 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1723

Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen - Abwägung; Baugenehmigung; Bauvorbescheid; Erforderlichkeit; Höhenbegrenzung; Klageänderung; Streitwert; Unmöglichkeit, wirtschaftliche; Windenergieanlage

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.04.2006 - Aktenzeichen 1 LA 260/05

DRsp Nr. 2008/2640

Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen - Abwägung; Baugenehmigung; Bauvorbescheid; Erforderlichkeit; Höhenbegrenzung; Klageänderung; Streitwert; Unmöglichkeit, wirtschaftliche; Windenergieanlage

»1. Die Gemeinde darf auch in besonders windhöffigen Gebieten die Höhe der Windenergieanlagen regeln, wenn hierfür in der Gestalt des Schutzes der Landschaft ausreichende öffentliche Belange streiten (hier: Gesamthöhe von 100 m). 2. Zur wirtschaftlichen Unmöglichkeit der Windenergienutzung, welche entweder unter dem Blickwinkel mangelnder Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) oder des Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu beanstanden sein kann, führen solche Festsetzungen nicht schon dann, wenn sie es ausschließen, die Windenergieanlagen mit einem Eigenkapitalanteil von nur 20 v.H. zu betreiben. 3. Zum Streitwert bei Verpflichtungsklagen für Windenergieanlagen (Baugenehmigung und Bauvorbescheid).«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 7 ; GKG § 52 ; VwGO § 91 ;

Gründe: