OLG Köln - Beschluss vom 08.10.2007
17 W 137/07
Normen:
UKlaG § 3 ; ZPO § 91 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 521/05

Höhe fiktiver Informationskosten bei Einweisung eines örtlichen Prozessbevollmächtigten durch qualifizierte Einrichtung nach Unterlassungsklagengesetz

OLG Köln, Beschluss vom 08.10.2007 - Aktenzeichen 17 W 137/07

DRsp Nr. 2008/6239

Höhe fiktiver Informationskosten bei Einweisung eines örtlichen Prozessbevollmächtigten durch qualifizierte Einrichtung nach Unterlassungsklagengesetz

»1. Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 3 UKlaG eingetragener Verein ist in der Regel wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren, so dass lediglich 25,00 EUR für fiktive Informationskosten zu erstatten sind.2. Das gilt auch dann, wenn vorhandenes juristisch ausgebildetes Personal anderweitig eingesetzt wird.«

Normenkette:

UKlaG § 3 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

I. Die Klägerin nahm die Beklagte im Klagewege auf Unterlassung nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb in Anspruch.