OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.07.2009
I-24 U 200/08
Normen:
BGB § 611; BGB § 628; BGB § 675; RVG § 4 Abs. 4 a.F.; RVG § 15 Abs. 4;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 199
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 367/07

Höhe eines Pauschalhonorars bei vorzeitiger Beendigung des Mandats

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen I-24 U 200/08

DRsp Nr. 2009/24540

Höhe eines Pauschalhonorars bei vorzeitiger Beendigung des Mandats

1. Ein Pauschalhonorar kann bei vorzeitiger Beendigung des Mandats verhältnismäßig gekürzt werden. 2. § 15 Abs. 4 RVG ist auf ein vertragliches Pauschalhonorar nicht anwendbar.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Oktober 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - Einzelrichterin - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - Einzelrichterin- vom 11. Juni 2008 und dessen Versäumnisurteil vom 27. Februar 2008 werden aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im Kammertermin vom 20. Februar 2008 ausgelösten Kosten, die diesem auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 628; BGB § 675; RVG § 4 Abs. 4 a.F.; RVG § 15 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Bezahlung von Rechtsanwaltshonorar aufgrund einer Vergütungsvereinbarung.