LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.02.2018
L 5 SF 271/17 B E
Normen:
RVG § 14;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 SF 77/15

Höhe einer RahmengebührUmfang der anwaltlichen Tätigkeit als wesentlicher Bestimmungsfaktor der GebührSynergieeffekte in ParallelverfahrenSchwierigkeit der Sache in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.02.2018 - Aktenzeichen L 5 SF 271/17 B E

DRsp Nr. 2018/4199

Höhe einer Rahmengebühr Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als wesentlicher Bestimmungsfaktor der Gebühr Synergieeffekte in Parallelverfahren Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht

1. Maßgebend für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als wesentlicher Bestimmungsfaktor der Gebühr ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch für die Sache verwenden musste. 2. Deshalb unterliegt es keinen Zweifeln, dass Parallelverfahren noch zudem mit den gleichen Beteiligten und im Wesentlichen gleichen Inhalt, Arbeitserleichterungen beinhaltet; das ist bei der Bemessung der billigen Gebühr des Rechtsanwalts zu berücksichtigen. 3. Dieser Synergieeffekt wirkt sich nach der Rechtsprechung des Senats auch auf die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit aus, denn auch dieses Element der Gebührenbemessung wird maßgebend dadurch mit beeinflusst, ob eine Problematik sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in anderen Verfahren erörtert wurde und so die Bearbeitung erleichtert. 4. Der Senat sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 5. Die Kriterien Umfang und Schwierigkeit im Rahmen des § 14 RVG sind nicht das Gleiche; Umfang ist der zeitliche Arbeitsaufwand, Schwierigkeit die Intensität der Arbeit.

Tenor