OLG München - Beschluss vom 30.11.2010
11 W 835/09
Normen:
RVG § 7; RVG § 13; RVG § 48 Abs. 1 S. 1; RVG § 49; RVG § 50 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 1008; ZPO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 836
Vorinstanzen:
AG Lindau, vom 24.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 0057/08

Höhe des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts bei Vertretung mehrerer Streitgenossen und Anordnung von Ratenzahlung

OLG München, Beschluss vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 11 W 835/09

DRsp Nr. 2011/6943

Höhe des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts bei Vertretung mehrerer Streitgenossen und Anordnung von Ratenzahlung

1. Ist einem Streitgenossen ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden, der auch weitere Streitgenossen vertritt, dann hat der beigeordnete Rechtsanwalt gegen die Staatskasse einen Vergütungsanspruch in Höhe der vollen Gebühren nach § 49 RVG, jedoch ohne den Zuschlag nach Nr. 1008 RVG -VV für die Vertretung der weiteren Streitgenossen (Bestätigung von Senat NJW-RR 97, 191). 2. Ist mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Streitgenossen auch Ratenzahlung gemäß § 115 Abs. 2 ZPO angeordnet worden, dann ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts, der auch weitere Streitgenossen vertritt, gegenüber der Staatskasse der Höhe nach begrenzt auf denjenigen Anteil der Regelvergütung (§ 13 RVG) einschließlich Mehrvertretungszuschlag, welcher der Beteiligung des bedürftigen Streitgenossen am Rechtsstreit entspricht.

I. Unter Abänderung der Beschlüsse des Landgerichts Kempten vom 17.12.2008 und des Amtsgerichts Lindau vom 24.10.2008 und 14.08.2008 wird die an Rechtsanwalt ... aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 406,38 Euro festgesetzt.